Grundstücks- und Eigentumsversicherung
Die Eigentumsversicherung ist eine Sachversicherung, die in erster Linie dem Schutz des Eigentums gilt. In diesen Bereich zählen Hausratversicherungen, Kfz-Versicherungen sowie die Grundstücksversicherung. Eventualitäten wie Feuer, Sturm, Hagel, Hochwasser, Rohrbruch, Blitzschlag, Explosion und auch Schadenersatzansprüche Dritter werden hierüber abgedeckt. Diebstahl, Einbruch und Vandalismus sind ebenfalls inbegriffen.
Mit Erwerb eines Grundstücks wird die Grundstücksversicherung, als Sparte der Eigentumsversicherungen, unerlässlich. Selbst wenn mit der eigentlichen Bebauung noch nicht begonnen wurde, sollte diese abgeschlossen werden. Eine Grundstückversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen Dritter. Grundstücksversicherungen können nochmals in Bauherrenhaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht und Wohngebäudehaftpflichtversicherung unterschieden werden.
Gerade in den Wintermonaten setzen sich Grundstückbesitzer einem erhöhten Risiko aus. Schnee, Kälte und Glatteis führen schnell Unfälle von Passanten herbei. Wenn dieser auf dem Grundstück ausrutscht und sich dabei verletzt, können die Schadenersatzansprüche schnell in die Höhe getrieben werden. Nicht immer ist es dem Eigentümer möglich, zeitnah Schnee und andere Unwegsamkeiten zu beheben, vor allem dann, wenn Wohnort und Grundstück einige Kilometer voneinander entfernt liegen. Es empfiehlt sich jedoch, aufgrund der Pflicht zu Schadensminderung, einen externen Dienstleister in Anspruch zu nehmen, der unter Umständen in den Wintermonaten mit dem regelmäßigen Winterdienst beauftragt wird.
Je nach Versicherungsvertrag gelten unbebaute sowie bebaute Grundstücke, Wälder, Gärten, Wege und sonstige Hausplätze als Grundstück. Gerade bei großen Grundstücken mit viel Publikumsverkehr sollte auf einen derartigen Schutz geachtet werden.
Ein Versicherungsvergleich ist angebracht, da sich die Leistungen und Preise der einzelnen Versicherungsgesellschaften stark unterscheiden.
Tritt ein Schadensereignis ein, steht der Versicherungsnehmer in der Pflicht, diesen Umstand sofort zu melden. Eine zu späte Meldung kann mit einer Leistungsverweigerung des Versicherers einhergehen.